Musik im Betrieb: Lizenz und Gebühren in Deutschland
Stand: 27. Oktober 2026
Wer in Café, Restaurant, Laden, Hotel oder Fitnessstudio Musik laufen lässt, gibt sie im rechtlichen Sinn öffentlich wieder und braucht dafür eine Erlaubnis. Dieser Leitfaden erklärt, welche Rechte betroffen sind, wonach sich die Gebühren richten, was bei Musik ohne Lizenz gilt und wie ein direkt lizenzierter Katalog funktioniert.
Online hörbar heißt nicht: im Betrieb erlaubt
Musik, die Sie über einen Streamingdienst, ein Videoportal, eine gekaufte CD oder eine heruntergeladene Datei hören können, ist damit noch nicht für Ihren Betrieb freigegeben. Mit Kauf oder Abo erwerben Sie das Recht, die Musik privat anzuhören – nicht das Recht, sie Gästen, Kundinnen und Kunden vorzuspielen.
Die Nutzungsbedingungen der großen Dienste sagen das ausdrücklich. Spotify räumt die Nutzung von Dienst und Inhalten nur für persönliche, nicht-kommerzielle Zwecke ein, YouTube erlaubt das Ansehen und Anhören ebenfalls nur zum persönlichen, nicht-kommerziellen Gebrauch. Ein Premium-Abo ändert daran nichts.
Sobald Musik im Gastraum, auf der Verkaufsfläche, im Trainingsbereich oder in der Hotellobby läuft, handelt es sich um eine öffentliche Wiedergabe – gleichgültig, ob die Quelle ein Smartphone, ein Radio, ein Fernseher oder ein CD-Player ist. Dafür brauchen Sie eine eigene Erlaubnis der Rechteinhaber, und zwar bevor die Musik läuft.
Die Rechtslage: Urheberrechtsgesetz und Verwertungsgesellschaften
Maßgeblich ist das Urheberrechtsgesetz (UrhG). Nach § 15 Abs. 2 UrhG hat der Urheber das ausschließliche Recht, sein Werk öffentlich wiederzugeben. Für Betriebe sind vor allem drei Formen wichtig:
- Aufführung, etwa Livemusik und Bands (§ 19 UrhG),
- Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger, also CDs, Dateien oder Playlists vom eigenen Gerät (§ 21 UrhG),
- Wiedergabe von Funksendungen und von online abrufbaren Inhalten, also Radio, Fernsehen und Streams (§ 22 UrhG).
Öffentlich ist eine Wiedergabe nach § 15 Abs. 3 UrhG, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der mit dem Betreiber oder den anderen Anwesenden nicht durch persönliche Beziehungen verbunden ist. Gäste eines Restaurants, die Kundschaft eines Geschäfts oder die Mitglieder eines Studios sind daher in aller Regel Öffentlichkeit.
Weil kein Betrieb mit tausenden Komponisten, Musikerinnen und Labels einzeln verhandeln kann, nehmen Verwertungsgesellschaften diese Rechte gebündelt wahr. Ihre Arbeit regelt das Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG). Danach müssen sie jedem, der es verlangt, Nutzungsrechte zu angemessenen, objektiven und nichtdiskriminierenden Bedingungen einräumen (§ 34 VGG) und ihre Vergütung in Tarifen festlegen, deren Kriterien sie offenlegen (§ 39 VGG).
Zwei Rechtekreise, meist eine Abrechnung
In jeder Musikaufnahme stecken mehrere Rechte:
- Urheberrechte an Komposition und Text – sie stehen Komponistinnen, Textdichtern und Musikverlagen zu.
- Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler (Sängerinnen, Musiker) und der Tonträgerhersteller (Labels). Wird eine Aufnahme öffentlich wiedergegeben, steht den Künstlern eine angemessene Vergütung zu (§ 78 Abs. 2 UrhG), an der die Tonträgerhersteller beteiligt werden (§ 86 UrhG). Im Voraus abtreten können die Künstler diesen Anspruch nur an eine Verwertungsgesellschaft.
In Deutschland werden diese Rechte von verschiedenen Verwertungsgesellschaften wahrgenommen: von der Verwertungsgesellschaft der Komponisten, Textdichter und Musikverlage und von der Verwertungsgesellschaft der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller. Je nach Nutzung sind weitere beteiligt, etwa die Verwertungsgesellschaft für Autoren und Verlage von Sprachwerken oder, bei Radio und Fernsehen, die Verwertungsgesellschaft der privaten Sendeunternehmen.
Für Hintergrundmusik schließen Sie in der Praxis meist nur einen Vertrag: Die Verwertungsgesellschaft der Komponisten und Textdichter zieht die Anteile der anderen Gesellschaften mit ein. In ihren aktuellen Tarifübersichten für Einzelhandel und für Fitnessstudios ist ausdrücklich vermerkt, dass die Beträge für Hintergrundmusik die Zuschläge der übrigen Gesellschaften bereits enthalten. Bei Veranstaltungen mit Musik von Tonträgern wird der Anteil der Leistungsschutzberechtigten dagegen als eigener Zuschlag ausgewiesen.
Wonach sich die Gebühren richten
Einen Einheitspreis gibt es nicht. Die Vergütung ergibt sich aus veröffentlichten Tarifen, die sich nach § 39 VGG grundsätzlich am wirtschaftlichen Vorteil der Musiknutzung orientieren. Für Hintergrundmusik sind vor allem diese Faktoren maßgeblich:
- Branche: Es gibt eigene Tarife etwa für Gastronomie und Hotellerie, für Einzelhandel und Dienstleister sowie für Fitness- und Sportstudios.
- Fläche: die Größe des beschallten Raums in Quadratmetern, in Stufen gestaffelt.
- Art der Wiedergabe: Tonträger und Dateien, Radio oder Fernsehen werden unterschiedlich bewertet; Fernseher werden je Gerät berechnet, große Bildschirme gesondert.
- Vertragslaufzeit: Monats-, Vierteljahres- oder Jahresvertrag.
- Besondere Nutzungen: Fitnesskurse nach Kursstunden, Teilnehmerzahl und Mitgliedsbeitrag; Veranstaltungen nach Raumgröße und Eintrittsgeld; Weiterleitung in Hotelzimmer je Zimmer; Musik in der Telefonwarteschleife; Ladenfunk mit Werbung mit Aufschlag.
- Nachlässe: Mitglieder von Verbänden, die mit der Verwertungsgesellschaft einen Gesamtvertrag geschlossen haben, erhalten einen Nachlass.
Die Tarife gelten jeweils für ein Kalenderjahr und werden regelmäßig angepasst; hinzu kommt die Umsatzsteuer. Wer außer Hintergrundmusik auch Radio, Fernsehen, Livemusik oder Veranstaltungen anbietet, benötigt dafür eigene Tarifpositionen, unter Umständen bei mehr als einer Gesellschaft. Die aktuellen Beträge veröffentlichen die Verwertungsgesellschaften selbst.
Folgen der Nutzung ohne Lizenz
Wer Musik ohne Erlaubnis öffentlich wiedergibt, verletzt das Urheberrecht. Nach § 97 UrhG können die Berechtigten Beseitigung und Unterlassung verlangen, bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit auch Schadensersatz. Der Schaden kann nach dem Betrag berechnet werden, der bei ordnungsgemäßer Lizenzierung als angemessene Vergütung angefallen wäre.
Für die öffentliche Musikwiedergabe hat der Bundesgerichtshof darüber hinaus einen Kontrollzuschlag anerkannt (BGH, Urteil vom 10.03.1972, I ZR 160/70 – „Doppelte Tarifgebühr“). Begründet wird er damit, dass die Verwertungsgesellschaft einen umfangreichen und kostspieligen Überwachungsapparat unterhalten muss. Bei unerlaubter Nutzung kann sie deshalb grundsätzlich die doppelte Tarifgebühr verlangen.
Zudem enthält § 106 UrhG eine Strafvorschrift: Die unerlaubte öffentliche Wiedergabe eines Werkes kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden. Verfolgt wird die Tat in der Regel nur auf Antrag, es sei denn, die Staatsanwaltschaft bejaht ein besonderes öffentliches Interesse (§ 109 UrhG).
Die Vermutung zugunsten der Verwertungsgesellschaft
Wichtig für die Praxis ist die Beweislage. Nach der Rechtsprechung des BGH spricht wegen des umfassenden in- und ausländischen Repertoires eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Verwertungsgesellschaft der Komponisten und Textdichter die Rechte an der wiedergegebenen Tanz- und Unterhaltungsmusik wahrnimmt und dass die Werke geschützt sind (grundlegend BGH, Urteil vom 05.06.1985, I ZR 53/83). Wer geltend macht, ausschließlich Musik außerhalb dieses Repertoires zu spielen, muss das konkret darlegen. Für Auskunftsansprüche, die nur eine Verwertungsgesellschaft geltend machen kann, enthält außerdem § 48 VGG eine gesetzliche Vermutung.
Wie ein direkt lizenzierter Katalog funktioniert
Nicht jede Musik gehört zum Repertoire einer Verwertungsgesellschaft. Wenn ein Anbieter die Musik selbst produziert oder die Rechte unmittelbar von den Rechteinhabern erworben hat und diese keiner Verwertungsgesellschaft zur Wahrnehmung übertragen sind, kann er Ihnen die Nutzungsrechte für die öffentliche Wiedergabe direkt per Vertrag einräumen. Man spricht dann von direkt lizenzierter Musik.
Entscheidend ist der Umfang einer solchen Lizenz:
- Abgedeckt sind nur die Titel aus dem Katalog dieses Anbieters, abgespielt über dessen Dienst.
- Nicht abgedeckt sind Radio, Fernsehen, Livemusik, DJ-Abende, eigene Playlists aus Streamingdiensten und Musik aus anderen Quellen im selben Betrieb. Dafür gelten die allgemeinen Regeln.
Wegen der Vermutung zugunsten der Verwertungsgesellschaft sollten Sie jederzeit belegen können, was bei Ihnen läuft. Bewahren Sie Lizenzvertrag oder Lizenzzertifikat und die Angaben zum Katalog griffbereit auf, am besten direkt am Standort. Achten Sie darauf, dass in den lizenzierten Bereichen tatsächlich nur Musik aus diesem Katalog gespielt wird. Ob daneben ein Vertrag mit einer Verwertungsgesellschaft erforderlich ist, hängt davon ab, welche Musik sonst noch in Ihrem Betrieb wiedergegeben wird.
Mublic: Katalog, Player und Lizenz aus einer Hand
Mublic liefert Hintergrundmusik für Cafés, Restaurants, Geschäfte, Hotels und Fitnessstudios. Der Katalog wurde von Mublic produziert und gehört nicht zum Repertoire einer Verwertungsgesellschaft. Die Lizenz für die Wiedergabe im Betrieb ist im Abonnement enthalten.
- Passende Atmosphäre: Die Musik richtet sich nach Ihrer Branche und verändert sich im Lauf des Tages.
- Getrennte Bereiche: Gastraum, Terrasse oder Verkaufsfläche können jeweils einen eigenen Player mit eigener Musik erhalten.
- Bei Verbindungsabbruch: Fällt das Internet aus, läuft die Wiedergabe mit vorab heruntergeladenen Titeln weiter.
- Nachweis: Für jeden Standort wird ein Lizenzzertifikat ausgestellt, das sich per QR-Code überprüfen lässt.
- Durchsagen: Hinweise und Angebote lassen sich als Ansagen in die Musik einbinden.
Die Lizenz deckt ausschließlich den Mublic-Katalog ab. Radio, Fernsehen, Livemusik oder ein anderer Musikdienst in Ihrem Betrieb fallen nicht darunter.
Sie können Mublic sieben Tage lang ohne Kartenangabe testen: Test starten. Das Lizenzzertifikat erhalten Sie mit dem Abonnement. Die Tarife finden Sie unter Preise, die Einrichtung beginnt unter Jetzt starten.
Häufig gestellte Fragen
Reicht ein Premium-Abo bei einem Streamingdienst für mein Café?
Nein. Ein Premium-Abo ist ein Privatabo. Die Nutzungsbedingungen der großen Dienste erlauben nur die persönliche, nicht-kommerzielle Nutzung. Für die Wiedergabe vor Gästen brauchen Sie eine eigene Erlaubnis.
Ich lasse nur das Radio laufen. Brauche ich trotzdem eine Lizenz?
Ja. Auch die öffentliche Wiedergabe von Radiosendungen ist ein eigenes Recht nach § 22 UrhG und wird gesondert lizenziert. Der Rundfunkbeitrag ist davon unabhängig und ersetzt keine Musiklizenz.
Ersetzt Mublic einen Vertrag mit einer Verwertungsgesellschaft?
Die Mublic-Lizenz deckt die Wiedergabe des Mublic-Katalogs ab, der von Mublic produziert wurde und nicht zum Repertoire einer Verwertungsgesellschaft gehört. Für alles andere, was in Ihrem Betrieb läuft, etwa Radio, Fernsehen, Livemusik oder andere Dienste, gelten die allgemeinen Regeln. Prüfen Sie deshalb vor einer Änderung bestehender Verträge, welche Musik bei Ihnen insgesamt wiedergegeben wird.
Was lege ich vor, wenn jemand nach meiner Musiklizenz fragt?
Das Lizenzzertifikat für den betreffenden Standort und Angaben zum Katalog. Das Mublic-Zertifikat lässt sich über den QR-Code prüfen. Wichtig ist, dass in diesem Moment auch tatsächlich nur Musik aus dem lizenzierten Katalog läuft.
Gilt eine Lizenz für alle meine Filialen?
Musiklizenzen werden in der Regel je Standort erteilt und häufig nach Fläche oder Bereich bemessen. Bei Mublic erhält jeder Standort ein eigenes Lizenzzertifikat.
Was passiert mit der Musik, wenn das Internet ausfällt?
Der Mublic-Player spielt mit vorab heruntergeladenen Titeln weiter, sodass die Musik bei einer kurzen Unterbrechung der Verbindung nicht abbricht.
Dieser Leitfaden ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Gesetze und Tarife ändern sich; für Ihren konkreten Fall wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt oder die zuständige Verwertungsgesellschaft.
Musik für Ihren Standort, Lizenz inklusive
Für jeden Standort wird ein Lizenzzertifikat ausgestellt, das per QR-Code überprüfbar ist. Die Lizenz ist im Abo enthalten.