Musik im Betrieb: Bewilligung und Entgelte in Österreich
Stand: 27. Oktober 2026
Wer im Lokal, im Geschäft, im Hotel oder im Fitnessstudio Musik laufen lässt, führt sie im Sinn des Urheberrechtsgesetzes öffentlich auf und braucht dafür eine Bewilligung. Dieser Leitfaden erklärt, welche Rechte betroffen sind, wonach sich die Entgelte richten, was bei Musik ohne Bewilligung gilt und wie ein direkt lizenzierter Katalog funktioniert.
Online abrufbar heißt nicht: im Betrieb erlaubt
Dass ein Lied über einen Streamingdienst, ein Videoportal, eine gekaufte CD oder eine heruntergeladene Datei verfügbar ist, bedeutet nicht, dass Sie es in Ihrem Betrieb abspielen dürfen. Mit Kauf oder Abo erwerben Sie das Recht, Musik privat zu hören – nicht das Recht, sie Gästen oder Kundschaft vorzuspielen.
Die Nutzungsbedingungen der großen Dienste sind hier eindeutig. Spotify erlaubt die Nutzung von Dienst und Inhalten nur für persönliche, nicht-kommerzielle Zwecke. YouTube gestattet das Ansehen und Anhören ebenfalls nur zum persönlichen, nicht kommerziellen Gebrauch und nennt das öffentliche Streamen von Musik ausdrücklich als unzulässige Nutzung. Ein Premium-Abo ändert daran nichts.
Sobald Musik im Gastraum, im Verkaufsraum, im Trainingsbereich oder in der Hotelhalle läuft, ist sie in aller Regel öffentlich – gleichgültig, ob sie vom Handy, aus dem Radio, vom Fernseher oder vom CD-Player kommt. Als öffentlich gilt eine Wiedergabe insbesondere in Betrieben mit wechselndem Publikum wie Gasthäusern oder Kaffeehäusern; privat ist sie nur in einem Kreis, der durch persönliche Beziehungen verbunden ist. Für die öffentliche Wiedergabe brauchen Sie eine eigene Bewilligung der Rechteinhaber, und zwar bevor die Musik läuft.
Die Rechtslage: Urheberrechtsgesetz und Verwertungsgesellschaften
Rechtsgrundlage ist das Urheberrechtsgesetz (UrhG, BGBl. Nr. 111/1936). Nach § 18 UrhG hat der Urheber das ausschließliche Recht, ein Werk der Tonkunst öffentlich aufzuführen. Für Betriebe sind drei Punkte dieser Bestimmung wichtig:
- Live und vom Tonträger: Es macht keinen Unterschied, ob Musik live gespielt oder mit Hilfe von Bild- oder Schallträgern wiedergegeben wird – also von CD, Datei oder Playlist (§ 18 Abs. 2 UrhG).
- Radio, Fernsehen und Online-Inhalte: Auch wer eine Rundfunksendung oder ein online bereitgestelltes Werk über Lautsprecher oder eine andere technische Einrichtung öffentlich wiedergibt, führt im Sinn des Gesetzes auf (§ 18 Abs. 3 UrhG).
- Weiterleitung im eigenen Haus: Wer Radioprogramme innerhalb des eigenen Betriebs in mehrere Räume weiterleitet, macht damit keine eigene Sendung; die Weiterleitung ist Teil der öffentlichen Wiedergabe (§ 18 Abs. 3 UrhG).
Weil kein Betrieb mit Tausenden Komponistinnen, Musikern und Labels einzeln verhandeln kann, werden diese Rechte gesammelt von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen. Ihre Tätigkeit regelt das Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 (VerwGesG 2016). Wer Rechte in gesammelter Form wahrnehmen will, braucht eine Wahrnehmungsgenehmigung (§ 3), und für ein bestimmtes Recht darf jeweils nur eine einzige Gesellschaft eine solche Genehmigung erhalten (§ 7). Verwertungsgesellschaften müssen Nutzern die nötigen Bewilligungen zu angemessenen Bedingungen erleichtern (§ 36) und ihre Tarife auf objektive und diskriminierungsfreie Kriterien stützen (§ 37).
Die Aufsicht führt die beim Bundesministerium für Justiz eingerichtete Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften (§ 83). Kommt zwischen einer Verwertungsgesellschaft und einer Nutzerorganisation kein Gesamtvertrag zustande, kann der Urheberrechtssenat die Bedingungen durch eine Satzung festlegen (§ 66).
Zwei Rechtekreise, in der Praxis eine Anlaufstelle
In jeder Musikaufnahme stecken zwei Gruppen von Rechten:
- Urheberrechte an Komposition und Text. Sie stehen Komponistinnen, Textautoren und Musikverlagen zu (§ 18 UrhG).
- Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstlerinnen und Künstler (§ 66 UrhG) und der Tonträgerhersteller. Wird ein zu Handelszwecken hergestellter oder veröffentlichter Tonträger öffentlich wiedergegeben, muss der Nutzer dem Hersteller eine angemessene Vergütung zahlen, an der die Künstler beteiligt sind. Dieser Anspruch kann nur über Verwertungsgesellschaften durchgesetzt werden (§ 76 Abs. 3 UrhG).
In Österreich nehmen diese Rechte verschiedene Gesellschaften wahr: die Verwertungsgesellschaft der Komponisten, Textautoren und Musikverlage für das Aufführungsrecht und die Verwertungsgesellschaft der Interpreten und Tonträgerhersteller für die Vergütung aus Tonträgern. Je nach Nutzung kommen weitere hinzu, etwa die Gesellschaft für mechanische Vervielfältigungsrechte, wenn Musik auf eigene Datenträger oder Festplatten kopiert wird, oder die Gesellschaft für Sprachwerke bei Radio und Fernsehen.
Für Hintergrundmusik schließen Sie in der Praxis trotzdem nur einen Vertrag ab. Die Verwertungsgesellschaft der Komponisten tritt als zentrale Anlaufstelle auf und hebt die Entgelte der übrigen betroffenen Gesellschaften als Zuschläge zu ihrem eigenen Entgelt mit ein. Auf der Rechnung finden Sie deshalb mehrere Positionen, obwohl Sie nur mit einer Stelle zu tun haben.
Wonach sich die Entgelte richten
Einen Einheitspreis gibt es nicht. Die Entgelte ergeben sich aus dem Gesamtvertrag zwischen der Verwertungsgesellschaft der Komponisten und der Interessenvertretung der Veranstalter sowie aus Rahmenverträgen mit den übrigen Gesellschaften. Ein solcher Gesamtvertrag gilt als Bestandteil jedes Einzelvertrags mit einem Mitglied der Nutzerorganisation (§ 49 VerwGesG 2016), und Tarife müssen in einem angemessenen Verhältnis zum wirtschaftlichen Wert der Nutzung stehen (§ 37 VerwGesG 2016). Für Hintergrundmusik sind vor allem diese Faktoren maßgeblich:
- Branche: Handel, Gastronomie und Dienstleistungsbetriebe werden nach unterschiedlichen Modellen abgerechnet.
- Fläche im Handel: Im Geschäft richtet sich das Entgelt nach der beschallten Fläche in Quadratmetern, in Stufen gestaffelt.
- Einstufung und Gästefrequenz in der Gastronomie: Lokale werden nach Rang, Art, Lage und Beschaffenheit einer Tarifgruppe zugeordnet. Dazu kommt die durchschnittliche Zahl der Gäste pro Monat, die aus Verabreichungsplätzen, Belegung und Öffnungstagen ermittelt wird.
- Kundenzahl bei Dienstleistern: In manchen Branchen, etwa bei Kosmetik- oder Massagestudios, ist die Zahl der Kundinnen und Kunden die Bemessungsgrundlage.
- Musikquelle: Radio, gekaufte CDs, selbst bespielte Datenträger und Musikdateien auf dem Computer lösen unterschiedliche Zuschläge aus. Fernseher werden je Bildschirm berechnet.
- Zahlungsweise: Wer mehrere Monate im Voraus bezahlt, erhält einen Rabatt.
- Veranstaltungen: Für Tanz, Livemusik oder Einzelveranstaltungen gelten eigene Tarife, die sich etwa nach Fassungsraum, Eintrittspreis oder Künstlerhonorar richten.
Die Tarife werden regelmäßig angepasst; die derzeit geltenden Sätze gelten seit 1. November 2025. Hinzu kommen die Umsatzsteuer und gegebenenfalls ein Zuschlag der Interessenvertretung. Wer neben der Hintergrundmusik auch Fernsehen, Livemusik oder Veranstaltungen anbietet, braucht dafür eigene Tarifpositionen. Die aktuellen Beträge veröffentlicht die Verwertungsgesellschaft selbst; Mitglieder der Wirtschaftskammer erhalten Auskunft auch über ihre Fachgruppe.
Folgen der Nutzung ohne Bewilligung
Wer Musik ohne Bewilligung öffentlich aufführt, greift in das Urheberrecht ein. Das Urheberrechtsgesetz sieht dafür mehrere Ansprüche vor:
- Unterlassung: Die Berechtigten können auf Unterlassung klagen. Als Inhaber eines Unternehmens können Sie auch dann geklagt werden, wenn die Verletzung von Bediensteten oder Beauftragten in Ihrem Betrieb begangen wurde (§ 81 UrhG).
- Angemessenes Entgelt: Wer ein Werk unbefugt nutzt, muss das Entgelt zahlen, das für eine Bewilligung angefallen wäre – auch dann, wenn ihn kein Verschulden trifft (§ 86 UrhG).
- Schadenersatz: Bei schuldhaftem Handeln ist auch der entgangene Gewinn zu ersetzen. Wird kein höherer Schaden nachgewiesen, kann der Berechtigte das Doppelte des angemessenen Entgelts verlangen (§ 87 UrhG).
Daneben enthält § 91 UrhG eine Strafbestimmung. Ein vorsätzlicher Eingriff kann mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft werden, bei gewerbsmäßiger Begehung mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Ebenso zu bestrafen ist der Inhaber oder Leiter eines Unternehmens, der einen solchen Eingriff durch Bedienstete oder Beauftragte nicht verhindert. Verfolgt wird nur auf Verlangen des Verletzten. Nach Hinweisen der Wirtschaftskammer stehen in der Praxis Nachforderungen und die rückwirkende Verrechnung der Nutzung im Vordergrund.
Wer muss was beweisen?
Wichtig ist die Beweislage. Der Oberste Gerichtshof hat entschieden: Steht fest, dass die Verwertungsgesellschaft der Komponisten über die Rechte an nahezu dem gesamten Weltrepertoire verfügt und dass ein Betrieb ohne Bewilligung moderne Tanz- und Unterhaltungsmusik aufgeführt hat, spricht der erste Anschein für einen Eingriff in ihre Rechte (OGH 4 Ob 7/88). Der Betrieb kann diesen Anschein entkräften, indem er die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Ablaufs aufzeigt – das Gericht nennt als Beispiel die Aufführung ausschließlich ungeschützter Musik. Zusätzlich kann die Aufsichtsbehörde auf Antrag feststellen, dass eine Gesellschaft die Rechte am nahezu gesamten Bestand an Werken wahrnimmt; eine solche Feststellung begründet eine Vermutung, die durch Gegenbeweis widerlegt werden kann (§ 25 VerwGesG 2016). Im Streitfall muss daher in der Regel der Betrieb zeigen, dass die gespielte Musik nicht zum Repertoire der Gesellschaft gehört.
Wie ein direkt lizenzierter Katalog funktioniert
Nicht jede Musik gehört zum Repertoire einer Verwertungsgesellschaft. Hat ein Anbieter die Musik selbst produziert oder die Rechte unmittelbar von den Rechteinhabern erworben, und haben diese ihre Rechte keiner Verwertungsgesellschaft übertragen, kann er Ihnen die Nutzung für die öffentliche Wiedergabe direkt per Vertrag einräumen. Man spricht dann von direkt lizenzierter Musik. Auch die Wirtschaftskammer nennt die direkte Lizenzierung durch Rechteinhaber, die nicht Mitglied einer Verwertungsgesellschaft sind, als eigene Möglichkeit.
Entscheidend ist der Umfang einer solchen Lizenz:
- Erfasst sind nur die Titel aus dem Katalog dieses Anbieters, abgespielt über seinen Dienst und an den im Vertrag genannten Standorten.
- Nicht erfasst sind Radio, Fernsehen, Livemusik, DJ-Abende, eigene Playlists aus Streamingdiensten und jede andere Musikquelle im selben Betrieb. Dafür gelten die allgemeinen Regeln.
Wegen der beschriebenen Beweislage sollten Sie jederzeit belegen können, was bei Ihnen läuft. Bewahren Sie Lizenzvertrag oder Lizenzzertifikat und die Angaben zum Katalog griffbereit auf, am besten direkt am Standort, und achten Sie darauf, dass in den lizenzierten Bereichen tatsächlich nur Musik aus diesem Katalog gespielt wird. Die Wirtschaftskammer empfiehlt zudem, festzuhalten, welche Titel von welchem Anbieter stammen. Ob daneben ein Vertrag mit einer Verwertungsgesellschaft nötig ist, hängt davon ab, welche Musik sonst noch in Ihrem Betrieb wiedergegeben wird. Verwertungsgesellschaften müssen auf Anfrage unentgeltlich Auskunft geben, ob sie für ein bestimmtes Werk Rechte in Anspruch nehmen (§ 43 VerwGesG 2016).
Mublic: Katalog, Player und Lizenz aus einer Hand
Mublic liefert Hintergrundmusik für Cafés, Restaurants, Geschäfte, Hotels und Fitnessstudios. Der Katalog wurde von Mublic produziert und ist nicht Teil des Repertoires einer Verwertungsgesellschaft. Die Lizenz für die Wiedergabe in Ihrem Betrieb ist im Abonnement enthalten.
- Passende Stimmung: Die Musik richtet sich nach Ihrer Branche und ändert sich im Lauf des Tages.
- Eigene Bereiche: Gastraum, Schanigarten oder Verkaufsfläche können jeweils einen eigenen Player mit eigener Musik bekommen.
- Bei Verbindungsabbruch: Fällt das Internet aus, spielt der Player mit vorab heruntergeladenen Titeln weiter.
- Nachweis: Für jeden Standort wird ein Lizenzzertifikat ausgestellt, das sich per QR-Code überprüfen lässt.
- Durchsagen: Hinweise und Angebote lassen sich als Ansagen in die Musik einbinden.
Die Lizenz deckt ausschließlich den Mublic-Katalog ab. Radio, Fernsehen, Livemusik oder ein anderer Musikdienst in Ihrem Betrieb fallen nicht darunter.
Sie können Mublic sieben Tage lang ohne Angabe einer Zahlungskarte testen: Test starten. Der Test dient zum Ausprobieren; das Lizenzzertifikat wird mit dem bezahlten Abonnement ausgestellt. Die Tarife finden Sie unter Preise, die Einrichtung beginnt unter Jetzt starten.
Häufig gestellte Fragen
Reicht ein Premium-Abo bei einem Streamingdienst für mein Lokal?
Nein. Ein Premium-Abo ist ein Privatabo. Die Nutzungsbedingungen der großen Dienste erlauben nur die persönliche, nicht-kommerzielle Nutzung. Für die Wiedergabe vor Gästen brauchen Sie eine eigene Bewilligung.
Ich lasse nur das Radio laufen. Brauche ich trotzdem eine Bewilligung?
Ja. Auch wer eine Rundfunksendung über Lautsprecher öffentlich wiedergibt, führt im Sinn von § 18 Abs. 3 UrhG auf. Der ORF-Beitrag ist eine eigene, im ORF-Beitrags-Gesetz 2024 geregelte Abgabe und ersetzt keine Bewilligung für die öffentliche Wiedergabe von Musik.
Muss ich mit jeder Verwertungsgesellschaft einen eigenen Vertrag schließen?
Für Hintergrundmusik in der Regel nicht. Die Verwertungsgesellschaft der Komponisten, Textautoren und Musikverlage tritt als zentrale Anlaufstelle auf und hebt die Entgelte der übrigen betroffenen Gesellschaften als Zuschläge mit ein. Für Livemusik, Fernsehen oder Veranstaltungen sind eigene Tarifpositionen nötig.
Ersetzt Mublic einen Vertrag mit einer Verwertungsgesellschaft?
Die Mublic-Lizenz deckt die Wiedergabe des Mublic-Katalogs ab, der von Mublic produziert wurde und nicht Teil des Repertoires einer Verwertungsgesellschaft ist. Für alles andere, was in Ihrem Betrieb läuft, etwa Radio, Fernsehen, Livemusik oder andere Dienste, gelten die allgemeinen Regeln. Prüfen Sie deshalb vor einer Änderung bestehender Verträge, welche Musik bei Ihnen insgesamt wiedergegeben wird.
Was lege ich vor, wenn jemand nach meiner Musiklizenz fragt?
Das Lizenzzertifikat für den betreffenden Standort und Angaben zum Katalog. Das Mublic-Zertifikat lässt sich über den QR-Code prüfen. Wichtig ist, dass in diesem Moment auch tatsächlich nur Musik aus dem lizenzierten Katalog läuft.
Bekomme ich schon während des Tests ein Lizenzzertifikat?
Nein. Der siebentägige Test ohne Zahlungskarte dient zum Ausprobieren von Musik und Player. Das Lizenzzertifikat für Ihren Standort wird mit dem bezahlten Abonnement ausgestellt.
- § 18 UrhG – Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht
- § 66 UrhG – Ausübende Künstler
- § 76 UrhG – Schallträger
- § 81 UrhG – Unterlassungsanspruch
- § 86 UrhG – Anspruch auf angemessenes Entgelt
- § 87 UrhG – Schadenersatz
- § 91 UrhG – Strafbestimmung
- Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 (VerwGesG 2016)
- § 25 VerwGesG 2016 – Wahrnehmungsvermutung
- § 43 VerwGesG 2016 – Auskunft über das Repertoire
Dieser Leitfaden ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Gesetze und Tarife ändern sich; für Ihren konkreten Fall wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt oder die zuständige Verwertungsgesellschaft.
Musik für Ihren Standort, Lizenz inklusive
Für jeden Standort wird ein Lizenzzertifikat ausgestellt, das per QR-Code überprüfbar ist. Die Lizenz ist im Abo enthalten.